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Satzung

Satzung des Schützenvereins "St. Hermanus" Haren-OT. Lindloh e. V.

§ l

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Schützenverein "St. Hermanus" in Haren-OT. Lindloh e. V.. Der Sitz des Vereins ist 49733 Haren-OT. Lindloh.

§ 2

Zweck des Vereins

Der Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht, das Schützenfest alljährlich als echtes Volksfest zu feiern, den Schießsport zu betreiben, die Geselligkeit zu pflegen sowie heimatlichen Brauchtum zu fördern.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes: "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 3

Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche Personen werden. Das Eintrittsalter beträgt 16 Jahre. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Eintrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Der Vorstand kann aus wichtigen Gründen die Aufnahme verweigern.

§ 4

Austritt und Ausschluss

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärungen oder Ausschluss.

Der Austritt ist jederzeit möglich. Die Austrittserklärung ist gegenüber dem Vorstand abzugeben, und zwar in schriftlicher Form. Gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.

Der Ausschluß ist möglich, wenn

a) das Mitglied seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt,

b) das Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung schuldhaft zuwiderhandelt oder sich so verhält, daß eine Mitgliedschaft nicht länger geduldet werden kann.

Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Bescheid.

§ 5

Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten.

Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können Ausschüsse mit besonderen Aufgaben gebildet werden.

§ 7

Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung der Einladungsfrist von mindestens 10 Tagen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Über den jeweiligen Termin entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Festsetzung von Beiträgen, über Satzungsänderungen, über die Wahl des Vorstandes und über die Entlastung des Vorstandes. Soweit satzungsmäßig nichts anderes bestimmt ist, faßt die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, sind wie nicht erschienen zu behandeln. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Anträge an die Mitgliederversammlung müssen 7 Tage vorher schriftlich bei dem 1. Vorsitzenden eingereicht sein.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand oder auf Verlangen der Hälfte der Mitglieder einberufen.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8

Vorstand

Der Vorstand besteht aus    

1.    dem Vorsitzenden,

2.    dem stellvertretenden Vorsitzenden,

3.    dem Schriftführer,

4.    dem Kassierer,

5.    dem Kommandeur,

6.    dem Schießwart,

7.    dem Hallenwart,

8.    sowie 4 Beisitzern.

Der Schützenkönig ist kraft seines Amtes Vorstandsmitglied.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und Kassierer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 3 Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB vertreten.

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Der Vorstand faßt seine Entscheidungen durch Abstimmung. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Der Vorstand haftet im Fall seines schuldhaften Handelns nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 9

Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins. Er verwaltet das Vereinsvermögen und beschließt über die gewöhnlichen mit der Vereinstätigkeit verbundenen Ausgaben.

§ 10

Königswürde

Nur Vereinsmitglieder können die Königswürde erringen. Das Mindestalter beträgt 21 Jahre. Mitglieder, die schon einmal König waren, können erst nach Ablauf von 25 Jahren erneut die Königswürde erringen.

§ 11

Satzungsänderung

Satzungsänderungen sind nur möglich, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder der Jahreshauptverhandlung dem Antrag zustimmen.

§ 12

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Es bedarf hierzu einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und der Verwendung des Vereinsvermögens für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO).

Haren-OT. Lindloh e. V.

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